Die APE-Sozialrente steht den Arbeitnehmern zu, die in der Allgemeinen Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, in deren Ersatz- und Ausschließlichkeitsformen, in den Sonderverwaltungen für Selbstständige und in der getrennten Verwaltung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 eingeschrieben sind und die:
a) infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Entlassung, einschließlich einer Massenentlassung, einer Kündigung aus wichtigem Grund oder einer einvernehmlichen Beendigung gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 604 vom 15. Juli 1966, oder aufgrund des Ablaufs der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitslos sind, (In diesem Fall ist es notwendig in den letzten 36 Monaten vor des Ablaufs mindestens 18 Monate lang abhängig beschäftigt waren), waren, die ihnen zustehende Leistung für die Arbeitslosigkeit vollständig abgeschlossen haben und eine Mindestbeitragszeit von mindestens 30 Jahren haben;
b) zum Zeitpunkt des Antrags, einen Ehegatte oder einen zusammenlebenden Verwandter ersten Grades mit einer schweren Behinderung (gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992) oder einen zusammenlebenden Verwandten zweiten Grades pflegen, wenn die Eltern oder der Ehegatte der schwerbehinderten Person das 70. Lebensjahr vollendet haben oder ebenfalls an einer behindernden Erkrankung leiden oder verstorben sind oder fehlen und eine Mindestbeitragszeit von mindestens 30 Jahren haben;
c) eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit haben, die von den zuständigen Kommissionen für die Anerkennung von Zivilinvalidität festgestellt wurde, von mindestens 74 % und verfügen über eine Beitragszeit von mindestens 30 Jahren;
d) Arbeitnehmer sind, die zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung mindestens 36 Beitragsjahre haben und in den letzten zehn Jahren mindestens sieben Jahre oder in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre einen oder mehrere der folgenden in Anhang 3 des Gesetzes Nr. 234/2021 genannten Berufe ausgeübt haben:
- Lehrer der Grundschule, der Vorschule und verwandte Berufe;
- Gesundheitstechniker;
- Mitarbeiter, die mit der Verwaltung von Lagern befasst sind und ähnliche Berufen;
- qualifizierte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen;
- Fachkräfte für ästhetische Pflege;
- qualifizierte Berufe in persönlichen und gleichgestellten Dienstleistungen;
- Handwerker, Facharbeiter und Landwirte;
- Betreiber von Anlagen und Maschinen für den Abbau und die Erstbehandlung von Mineralien;
- Betreiber von Anlagen zur Verarbeitung und Warmverarbeitung von Metallen;
- Betreiber von Öfen und anderen Anlagen zur Verarbeitung von Glas, Keramik und verwandten Materialien;
- Betreiber von Anlagen für die Holzverarbeitung und Papierherstellung;
- Betreiber von Maschinen und Anlagen für die Raffination von Gas und Erdölprodukten, für die Grundchemie und Feinchemie und für die Herstellung von Produkten aus der Chemie;
- Leiter von Anlagen zur Erzeugung von Wärme- und Dampfenergie, zur Rückgewinnung von Abfällen sowie zur Wasseraufbereitung und -verteilung;
- Betreiber von Mühlen und Knetmaschinen;
- Betreiber von Öfen und ähnlichen Anlagen zur Wärmebehandlung von Mineralien;
- halbqualifizierte Arbeiter von stationären Maschinen für die Serienbearbeitung und Montagearbeiter;
- Bediener von stationären Maschinen in der Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie;
- Fahrer von Fahrzeugen, mobilen Maschinen und Hebezeugen;
- nicht qualifiziertes Personal, das für den Transport und die Lieferung von Waren zuständig ist;
- nicht qualifiziertes Personal für die Reinigung von Büros, Hotels, Schiffen, Restaurants, öffentlichen Bereichen und Fahrzeugen;
- Krankenträger und ähnliche Berufe;
- ungelernte Berufe in Landwirtschaft, Grünlandpflege, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei;
- ungelernte Berufe in der Herstellung, im Abbau von Mineralien und im Bauwesen.

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