Die rechtlichen Bestimmungen zum Pflegegeld sehen vor, dass in Teil des Pflegegeldes auch in Form von Sachleistungen gewährt werden kann. Diese werden Dienstgutscheine genannt.
Dienstgutscheine werden vom Einstufungsteam bei der Einstufung verordnet. Ein Dienstgutschein entspricht dabei einer Stunde an Hauspflege. Der Gegenwert des Dienstgutscheines wird vom Pflegegeld abgezogen. Wie viel Geld pro Dienstgutschein abgezogen wird, kann durch einen Antrag auf Tarifbegünstigung (einzureichen beim zuständigen Sozialsprengel) festgestellt werden und ist abhängig von der
wirtschaftlichen Situation der pflegebedürftigen Person.
Damit die Dienstgutscheine eingelöst werden können, muss Kontakt mit der zuständigen Hauspflege aufgenommen werden.
Informationen zu den Dienstleistungen der Hauspflege und zum Antrag auf Tarifbegünstigung erhalten Sie im zuständigen Sozialsprengel.

Wann werden Dienstgutscheine verordnet?

Aus einem oder mehreren der folgenden Gründe:

  • die pflegebedürftige Person lebt allein ohne Bezugsperson;
  • die Pflege ist unzureichend;
  • es gibt Konflikte in der Pflegeorganisation;
  • die pflegenden Personen müssen entlastet werden;
  • der Haushalt ist vernachlässigt.
  • Die pflegebedürftige Person bzw. die Familie wird über die Verschreibung der Dienstgutscheine durch das Mitteilungsschreiben informiert.
    Werden die Dienstgutscheine nicht in Anspruch genommen, verfallen sie mit Monatsende.

Können Dienstgutscheine gelöscht werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Die pflegebedürftige Person kann beim Amt für Pflegeeinstufung einen Antrag um Löschung oder Reduzierung der Dienstgutscheine stellen. Der Antrag kann nur behandelt werden, wenn – seit der letzten Pflegeeinstufung – eine Veränderung der Pflegesituation stattgefunden hat. Dies können z.B. folgende Änderungen sein:

  • Verbesserung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person,
  • Einstellung einer privaten Betreuungsperson, Neuorganisation der Pflege
    (z.B. durch Miteinbeziehen zusätzlicher Familienangehöriger,
    zeitweise Unterbringung in einer Tagesstätte, usw.).
  • Die pflegebedürftige Person oder deren gesetzlicher Vertretung muss die neue Pflegesituation ausführlich beschreiben und Namen, pflegerische Tätigkeiten und Anwesenheitszeiten der neuen Pflegepersonen nennen. Über eine eventuelle Abänderung der Dienstgutscheine entscheidet das Einstufungsteam
    im Rahmen eines unangemeldeten Hausbesuchs oder auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.
    Das Amt für Pflegeeinstufung stellt eine Vorlage für den Antrag
    zur Verfügung:

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder von der gesetzlichen Vertretung unterschrieben sein und eine Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person muss beigelegt werden. Ist die pflegebedürftige Person zur Kurzzeitpflege in einem Altersheim, so kann für diesen Zeitraum schriftlich um
Rückerstattung der Dienstgutscheine angesucht werden. Der Antrag ist an die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) zu richten. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er muss die Daten der pflegebedürftigen Person und
das Datum der Aufnahme in die Kurzzeitpflege und das Entlassungsdatum enthalten.