Das Pflegegeld ist ein finanzieller Beitrag des Landes Südtirol, der an pflegebedürftige Personen ausbezahlt wird. Mit dem Pflegegeld kann die pflegebedürftige Person Helferinnen* und Hilfsmittel für die eigene Betreuung und Pflege bezahlen. Das
Pflegegeld kann in Form von Geld und teilweise auch in Form von Sachleistungen gewährt werden; diese Sachleistungen werden Dienstgutscheine genannt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag stellen kann jede Person, die im Besitz der Wohnsitzvoraussetzungen ist und die das ärztliche Zeugnis für den Antrag auf Pflegegeld von der zuständigen Allgemeinmedizinerin erhalten hat. Die Ärztin muss im ärztlichen Zeugnis unter
anderem erklären, dass die Person längerfristig umfangreiche Betreuung und Pflege benötigt.


Folgende Personen verfügen über die Wohnsitzvoraussetzung:
a) alle Bürgerinnen Südtirols, Italiens und der EU, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ihren Wohnsitz haben;
b) alle Bürgerinnen Südtirols, Italiens und der EU, wenn sie eine historische Ansässigkeit in Südtirol von 15 Jahren haben; von den 15 Jahren muss ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung liegen;
c) alle staatenlosen und Nicht-EU-Bürgerinnen, wenn sie – zusätzlich zu den oben genannten Wohnsitzvoraussetzungen – im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung sind;
d) Für Minderjährige und zu Lasten lebende erwachsene Kinder gelten die Wohnsitzvoraussetzungen der Eltern.
e) Hat die Person eine Rechtsvertretung, dann wird der Antrag, in
der Regel, durch die Rechtsvertretung eingereicht. – Es gibt kein Mindest- oder Höchstalter für den Antrag auf Pflegegeld. – Die Einkommens- und Vermögenssituation wird für den Antrag auf Pflegegeld nicht berücksichtigt. Der Nachweis einer Invalidität ist nicht Voraussetzung für den
Erhalt des Pflegegeldes.

Welche Unterlagen brauche ich?

Dem Antrag muss das ärztliche Zeugnis für die Pflegeeinstufung beigelegt werden. Das ärztliche Zeugnis ist zwingend notwendig. Es muss von der zuständigen Allgemeinmedizinerin ausgestellt werden. Es hat eine Gültigkeit von 90 Tagen.
Nur wenn die pflegebedürftige Person für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Krankenhaus stationär aufgenommen und zum Zeitpunkt der Antragstellung immer noch dort ist, kann die behandelnde Fachärztin des Krankenhauses das ärztliche
Zeugnis ausstellen.
Hat die pflegebedürftige Person eine gesetzliche Vertretung (Sachwalterin oder Vormundin) so muss dies eigens erklärt werden oder eine Kopie des Ernennungsdekrets beigelegt werden.

Wofür muss das Pflegegeld verwendet werden?

Das Pflegegeld muss für die Betreuung und die Pflege der pflegebedürftigen Personen verwendet werden:

  • für die Bezahlung der Hauspflege, des Sozialsprengels
    oder privat beauftragter Helferinnen;
  • für einen Teil der Kosten der Kurzzeitpflege im Altersheim;
  • für den Ankauf von Hilfsmitteln für die Pflege;
  • für die Rentenbeiträge der pflegenden Person

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag kann in den Sozialsprengeln und in allen Patronaten gestellt werden. In der Stadt Bozen und im Überetsch kann der Antrag NUR bei den Patronaten gestellt werden.

Einfach ausfüllen und in der Annahmestelle abgeben.

Bei Abgabe des Antrags wird von der Annahmestelle ein Infoblatt ausgehändigt. Dieses enthält nützliche Informationen zum Einstufungsgespräch. Bitte fragen Sie bei der Annahmestelle nach dem Informationsblatt zur Pflegeeinstufung.

Das Pflegegeld wird seit 01.02.2023 für unbegrenzte Zeit ausbezahlt, außer in folgenden Fällen:

  • Die Auszahlung erfolgt für 18 Monate, wenn die Allgemeinmedizinerin im ärztlichen Zeugnis erklärt, dass der Grund für die Pflegebedürftigkeit ein akutes Ereignis ist, und sich die Pflegebedürftigkeit in absehbarer Zeit verändern kann;
  • Die Auszahlung erfolgt für 18 Monate, wenn das Einstufungsteam im Rahmen der Einstufung feststellt, dass der Grund für die Pflegebedürftigkeit ein akutes Ereignis ist, und sich die Pflegebedürftigkeit in absehbarer Zeit verändern kann;
  • Die Auszahlung erfolgt für 18 Monate, wenn bei einem Antrag auf Ersteinstufung die Pflegestufe von Amts wegen zugewiesen wird;
  • Die Auszahlung erfolgt für 12 Monate, wenn die Allgemeinmedizinerin oder die Fachärztin im ärztlichen Zeugnis unter Punkt 5 bestätigt, dass die Person aufgrund einer schweren Erkrankung eine niedrige Lebenserwartung von 90 bis 120 Tagen hat (Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit);
  • Aus der schriftlichen Mitteilung zum Ergebnis der Pflegeeinstufung können Sie die Fälligkeit oder den Hinweis auf die unbegrenzte Gültigkeit entnehmen. Bitte merken Sie sich gegebenenfalls den Termin für die neue Antragstellung vor.
  • Wenn Sie mit 01.02.2023 bereits Pflegegeld bezogen haben und Ihr Antrag eine Fälligkeit von fünf oder acht Jahren hatte*, so wird das Pflegegeld ab diesem Datum auf unbegrenzte Zeit ausbezahlt. Auch Anträge, bei denen die Einstufung zum 01.02.2023 noch nicht erfolgt ist, erhalten zu diesem Zeitpunkt die unbegrenzte Fälligkeit (ausgenommen die vorhin beschriebenen Fälle).

Wer bekommt das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Im Antrag auf Pflegegeld müssen daher die Bankdaten angegeben werden. Soll eine andere Person als die pflegebedürftige selbst das Pflegegeld
erhalten, so muss die pflegebedürftige Person mittels schriftlicher Vollmacht diese andere Person zum Inkasso des Pflegegeldes bevollmächtigen. In diesem Fall muss die Unterschrift beglaubigt werden. Hier geht es zur Vollmacht.

Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Das Pflegegeld steht ab dem Folgemonat der Antragstellung zu.
Das heißt, wenn Sie im Monat Februar einen Antrag stellen, so haben Sie ab März Anrecht auf das Pflegegeld, wenn die Pflegeeinstufung eine Pflegestufe ergeben hat. Erfolgt die Pflegeeinstufung erst nach einigen Monaten, so wird das Pflegegeld rückwirkend ausgezahlt.
In der Regel finden Sie das Pflegegeld ab dem 25. des Monats auf Ihrem Konto.