Es gibt vier Pflegestufen. Innerhalb jeder Pflegestufe gibt es eine definierte Mindest- und eine Höchststundenanzahl an anerkanntem Betreuungsbedarf. Wird die Mindeststunden Anzahl der ersten Pflegestufe unterschritten, so erhält die
Person kein Pflegegeld.
- Pflegestufe: von 2 – 4 Stunden am Tag, das entspricht 60- 120 Stunden im Monat und einem Betrag von Euro 599.
- Pflegestufe: über 4 – 6 Stunden am Tag, das entspricht über 120 – 180 Stunden im Monat und einem Betrag von Euro 900.
- Pflegestufe: über 6 – 8 Stunden am Tag, das entspricht über 180 – 240 Stunden im Monat und einem Betrag von Euro 1.350.
- Pflegestufe: über 8 Stunden am Tag, das entspricht über 240 Stunden im Monat und einem Betrag von Euro 1.800.
Beispiel a): Bei einer Person wird ein Pflegebedarf von fünf Stunden täglich erhoben und anerkannt, also ca. 150 Stunden pro Monat. Dies entspricht der zweiten Pflegestufe.
Beispiel b): Bei einer anderen Person wird ein Pflegebedarf von 1,5 Stunden täglich erhoben und anerkannt, also ca. 45 Stunden pro Monat. Obwohl die Person pflegebedürftig ist und Unterstützung benötigt, erreicht sie keine Pflegestufe und hat somit kein Anrecht auf das Pflegegeld.
Wie wird die Pflegestufe berechnet?
Der Pflegebedarf wird in Stunden und Minuten erhoben. Das Einstufungsteam erhebt den Umfang des Bedarfs in den fünf aufgezählten Bereichen. Dazu stellt es Fragen und nimmt eine Einschätzung der Situation vor. Die Dauer in Minuten jeder
einzelnen Tätigkeit wird im Protokoll der Einstufung vermerkt. Die Anzahl der so erhobenen Minuten nennt sich „erhobener Pflege-und Betreuungsbedarf“.
Die Summe dieser Minuten ergibt jedoch NICHT die Pflegestufe.
Für die Pflegestufe ausschlaggebend ist der „anerkannte Pflege- und Betreuungsbedarf“. Dieser ergibt sich folgendermaßen: Für jede der pflegerischen Tätigkeiten ist ein sogenannter Zeitkorridor vorgesehen. Das heißt, es gibt zeitlich definierte Ober- und Untergrenzen für jede Tätigkeit. Wird also für eine Tätigkeit mehr Zeit erhoben als es die Obergrenze zulässt, so kann vom System nur die Höchstzeit anerkannt werden. Wird für eine Tätigkeit die Untergrenze unterschritten, dann wird der erhobene Pflegebedarf vom System nicht anerkannt.
Beispiel a): Eine pflegebedürftige Person muss täglich mehrmals zum Trinken aufgefordert werden. Sie kann nicht selbständig trinken und es wird ein Unterstützungsbedarf von 35 Minuten täglich erhoben. Die zeitliche Obergrenze für diese Tätigkeit beträgt jedoch 30 Minuten. Es werden also diese 30 Minuten
anerkannt.
Beispiel b): Die pflegebedürftige Person sagt, sie könne allein auf die Toilette gehen, nur ein Mal am Tag müsse jemand ein bisschen nachputzen. Es kann keine Zeit anerkannt werden, da die Untergrenze vier Minuten täglich beträgt.
Aus der Summe der anerkannten Zeiten, also der Minuten innerhalb des Zeitkorridors, errechnet das EDV-Programm die Pflegestufe. Nach erfolgter und abgeschlossener Einstufung wird die antragstellende Person oder deren gesetzliche Vertretung innerhalb von 30 Tagen mit schriftlicher Mitteilung (Einschreiben mit Rückantwort) über das Einstufungsergebnis informiert und über die Gültigkeit des Einstufungsergebnisses informiert.
Bei jeder Einstufung wird ein Protokoll erstellt. Die pflegebedürftige Person oder deren gesetzliche Vertretung kann um Aushändigung einer Kopie des Protokolls der Einstufung anfragen (siehe Anfrage um Kopie des Protokolls der Einstufung).
Verstirbt die Person in Erwartung der Pflegeeinstufung nach Ablauf von 60 Tagen ab Antragstellung und die Einstufung konnte aus „Verschulden des Amtes“ nicht vorgenommen werden, können die Erben innerhalb von 60 Tagen ab Todesdatum einen schriftlichen Antrag um Bearbeitung vorlegen, vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person war an mindestens 60 Tagen an ihrem Wohnort anwesend und nicht im Krankenhaus aufgenommen.
